Satzung

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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der am 22.05.1990 gegründete Verein führt den Namen

"Berliner Schwimmverein Medizin Marzahn 1990“ e.V.
Er hat seinen Sitz in Berlin. Er beantragt die Eintragung in das Vereinsregister.

(2) Der Verein ist Mitglied im Berliner Schwimmverband und damit im Landessportbund 
Berlin. Er erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne 
des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch 
Ausübung des Sports.

Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch

­ Erteilung von Schwimmunterricht

­ regelmäßige Übungen für alle Altersklassen

­ Veranstaltung von Schwimmwettkämpfen und Teilnahme an Schwimmwettkämpfen 
anderer Vereine 
­ jugendpflegerische Tätigkeiten

­ öffentliche Breitensportveranstaltungen

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche 
Zwecke.

(3) Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(4) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet 
werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als 
Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine 
Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch 
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Der Verein räumt allen Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte und gleichen Zugang zu

 allen Ämtern ein. Er fördert eine gleichberechtigte Teilhabe aller Menschen im

 organisierten Sport, wahrt den Grundsatz parteipolitischer sowie konfessioneller

 Neutralität und vertritt die Grundsätze religiöser, ethnischer und weltanschaulicher

 Toleranz. Er verurteilt rassistische, verfassungs- und fremdenfeindliche Bestrebungen.

 Er tritt allen extremistischen Bestrebungen entschieden entgegen und bietet nur

 solchen Personen die Mitgliedschaft an, die sich zu freiheitlich demokratischen

 Grundsätzen bekennen.

(6) Der Verein tritt jeglicher Diskriminierung – insbesondere aufgrund von Geschlecht,

 geschlechtlicher Identität, sexueller Identität, Geschlechtsausdruck, körperlicher

 Merkmale, gesellschaftlicher Stellung, sozialer Herkunft, physischer/psychischer

 Einschränkung oder Behinderung, Staatsangehörigkeit, ethnischer Zugehörigkeit oder

 Herkunft, Religion, Weltanschauung sowie Alter – entschieden und aktiv entgegen.

(7) Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon ob sie körperlicher,

 seelischer oder sexualisierter Art ist.. Er stellt sich zur Aufgabe, Maßnahmen zum

 Schutz der Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen vor jeder Art von Gewalt zu

 initiieren.


§ 3 Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus

- den erwachsenen Mitgliedern

  • ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben
  • fördernden Mitgliedern
  • Ehrenmitgliedern
  • den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres



§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

(1) Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.

(2) Die Mitgliedschaft ist unter Verwendung eines eigenhändig unterschriebenen 
Vordrucks zu beantragen und setzt die Anerkennung der Vereinssatzung voraus. Bei 
Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die Unterschrift der gesetzlichen Vertreter 
erforderlich. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle 
einer Ablehnung, die nicht begründet zu werden braucht, ist die Berufung an die 
Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch

­ Austritt,

­ Ausschluß,

­ Tod.

(4) Der Austritt muß dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die 
Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Quartalsende. Bis dahin bleiben die 
Beitragspflicht und sonstige Verpflichtungen gegenüber dem Verein bestehen.

(5) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,

b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz 
Mahnung,

c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben 
unsportlichen Verhaltens,

d) wegen unehrenhafter Handlungen.

In den Fällen a), c), d) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die 
Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes
über den Ausschluß unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich zu 
laden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung. Die Entscheidung erfolgt 
schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Der Bescheid über den Ausschluß ist mit 
eingeschriebenem Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die 
Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach 
Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung 
entscheidet endgültig.

(6) Bei Ausschluß bleiben die Beitragspflicht und sonstige Verpflichtungen gegenüber 
dem Verein bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres bestehen.

(7) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile 
aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder 
ausgeschlossenen Mitglieds gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach 
dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt 
und geltend gemacht werden.


§ 5 Rechte und Pflichten

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den 
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie können an den Sport­ und 
Spielübungen des Vereins entsprechend der zur Verfügung stehenden Übungsstätten 
und -zeiten und der Einteilung durch den Vorstand teilnehmen.

(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren 
Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger 
Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

(3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge 
wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.


§ 6 Maßregelung

(1) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder
der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen 
des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach 
vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:

­ Verweis

­ Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins auf die 
Dauer von bis zu vier Wochen.

(2) Der Bescheid über die Maßregelung - die gegenüber Ehrenmitgliedern nicht möglich 
ist - ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, 
gegen diese Entscheidung binnen zwei Wochen nach Absendung den 
Beschwerdeausschuß des Vereins anzurufen.


§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand,

c) der Beschwerdeausschuß,

d) die Kassenprüfer.


§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste 
Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Sie findet jährlich statt und ist 
zuständig für:

a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,

b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,

c) Entlastung und Wahl des Vorstandes,

d) Wahl der Kassenprüfer,

e) Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit,

f) Genehmigung des Haushaltsplanes,

g) Satzungsänderungen,.

h) Beschlußfassung über Anträge,

i) Entscheidung über Berufungen gegen Beschlüsse des Vorstandes gemäß §§ (2) 
und (5),

j) Ernennung von Ehrenmitgliedern gemäß § 12,

k) Auflösung des Vereins.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei 
Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es 
a) der Vorstand beschließt oder

b) 20 % der erwachsenen Mitglieder beantragen.

(3) Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mittels 
schriftlicher Einladung. Für den Nachweis der frist­ und ordnungsgemäßen Einladung 
genügt die Absendung der schriftlichen Einladung. Zwischen dem Tag der Absendung
und dem Termin der Versammlung muß eine Frist zwischen zwei und sechs Wochen 
liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung 
mitzuteilen. Anträge auf Änderung der Satzung müssen bei Bekanntgabe der 
Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.

(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen 
Mitglieder beschlußfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache 
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als 
abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen 
erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen 
muß eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von mindestens 5% der 
anwesenden Stimmberechtigten beantragt wird.

(5) Anträge können gestellt werden:

a) vom Vorstand,

b) von jedem erwachsenen Mitglied.

(6) Anträge auf Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der 
Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.

(7) Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, 
wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 
Vorsitzenden des Vereins vorliegen. Später eingehende Anträge dürfen in der 
Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer 
Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind 
ausgeschlossen.

(8) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom 
Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muß.


§ 9 Stimmrecht und Wählbarkeit

(1) Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm­ und Wahlrecht.

(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

(3) Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

(4) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als 
Gäste teilnehmen.


§ 10 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden,

b) dem 2. Vorsitzenden,

c) dem Schatzmeister,

d) dem Leiter der Schwimmwettkampf- und Fördergruppen,

e) dem Leiter der Aufbau- und Anfängergruppen,

f) dem Leiter der Seniorengruppen,

g) dem Leiter des Bereichs Breiten-/ Freizeit- und Gesundheitssport (BFG),

h) dem Jugendleiter.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der 
Mitgliederversammlung. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei 
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. in dessen 
Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die 
Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine 
Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen.

Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.

(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

a) der 1. Vorsitzende,

b) der 2. Vorsitzende,

c) der Schatzmeister

d) der Geschäftsführer (siehe § 11).

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten 
vier Vorstandsmitglieder vertreten.

(4) Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes 
Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.

(5) Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Er bleibt aber bis zur Neuwahl im Amt.



§ 11 Geschäftsführer

(1) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer ernennen.

(2) Der Geschäftsführer unterstützt den Vorstand bei der Erledigung der laufenden 
Geschäfte. Er kann zu den Vorstandssitzungen hinzugezogen werden.



§ 12 Ehrenmitglieder

(1) Auf Vorschlag des Vorstandes können Personen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden,
die sich um den Verein bzw. den Schwimmsport besonders verdient gemacht haben. 
Die Ernennung erfolgt auf Lebenszeit, wenn eine Zweidrittelmehrheit auf der 
Mitgliederversammlung dem Vorschlag zustimmt.

(2) Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.



§ 13 Beschwerdeausschuß

Der Beschwerdeausschuß besteht aus drei erwachsenen Mitgliedern, die nicht dem 
Vorstand angehören dürfen. Er wird für zwei Jahre gewählt.


§ 14 Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, 
die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein 
dürfen. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins mindestens einmal im 
Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich 
Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen 
Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die 
Entlastung des Schatzmeisters und des übrigen Vorstandes.


§ 15 Ausschluß der Haftung

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern nicht für Schäden, die im Rahmen der 
Vereinsarbeit durch Dritte, auch durch andere Vereinsmitglieder, entstehen. Der Verein
haftet auch nicht gegenüber Dritten für Schäden durch Vereinsmitglieder.


§ 16 Auflösung

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einberufene 
Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der Stimmberechtigten.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt 
das Vermögen des Vereins, soweit es Ansprüche aus Darlehensverträgen der 
Mitglieder übersteigt, dem Landessportbund Berlin e.V. zu, der es unmittelbar und 
ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführte Zwecke zu verwenden hat.


Stand 19.03.2025